Auf im Anlagevermögen gehaltene Aktien kommt eine Teilwert-AfA wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung dann in Betracht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen. Diese BFH-Rechtsprechung wendet die Verwaltung für den Jahresabschluss ab 2008 mit Einschränkungen an. Danach kommt eine Teilwert-AfA nur dann in Betracht, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag mehr als 40 % oder sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt und es bis zur Bilanzaufstellung nicht zu einer Werterholung kommt.
BMF 5.7.11, IV C 1 – S 1980-1/10/10011, BMF 26.3.09, IV C 6 – S 2171-b/0, BStBl I 09, 514; 12.3.10, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl I 10, 239; Revisionen unter I R 98/10 und I R 89/10
Dies gilt jetzt neben Aktien auch für die Bewertung von im Anlagevermögen gehaltenen in- und ausländischen Publikums- und Spezial-Fonds, wenn das Fondsvermögen zu mindestens 51 % in Aktien investiert ist. Abgestellt wird dafür auf den Bilanzstichtag des Anlegers. Dabei sind bei Vornahme der Teilwert-AfA die durch BilMoG geänderten Regeln zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung zu beachten. Zu beachten ist auch, dass bei Investmentfonds betrieblicher Anleger auf den Aktiengewinn § 8 Abs. 3 InvStG abgestellt und nicht der gesamte Anteilspreis berücksichtigt wird.
Steuer-Tipp:
Die FG Rheinland-Pfalz und Münster beschränken die beiden vom BMF vorgegebenen hohen Schwellenwerte von 40 und 25 % zur Teilwert-AfA auf die üblichen Wertschwankungen ohne steuerliche Bedeutung und lassen daher deutlich geringere Kursverluste von 10 bis 20 % für eine Gewinnminderung zu. Hiergegen sind Revisionen anhängig.