Aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geht nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen in keine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können, so der EuGH zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Insoweit hat Irland nicht gegen EU-Recht verstoßen, indem es dort möglich ist, dass ein Nichtunternehmer zu einer Organschaft gehören kann.
EuGH 9.4.13, C-85/11
Aus dem Wortlaut der Systemrichtlinie ergibt sich, dass sie jedem Mitgliedstaat erlaubt, mehrere Subjekte zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie im Gebiet dieses Landes ansässig, rechtlich unabhängig und durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind.
Dies macht die Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht davon abhängig, dass diese Subjekte selbst einzeln die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben. Da der Begriff „Personen“ und nicht „Steuerpflichtige“ verwendet wird, wird kein Unterschied zwischen steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Personen gemacht.
Daher ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht so auszulegen, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden könnten. Zwar können Staaten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Vermeidung bestimmter Missbräuche Subjekte ausschließen. Der Einbezug nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Mehrwertsteuergruppe trägt aber zu einer Verwal-tungsvereinfachung bei und verhindert Missbräuche.
Praxishinweis
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG schließt aufgrund der bestehenden Voraussetzungen derzeit noch aus, dass Nichtunternehmer einer Organschaft angehören können. Das sieht auch die Verwaltung in „Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 5 UStAE so.