In für UNTERNEHMER

Ist ein Kommanditist zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, stellt diese Beteiligung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils dar, wenn er im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Dann kann er seinen Anteil auch dann gemäß § 20 UmwStG zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Einbringung ist nur, dass die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden.
BFH 24.11.09, VIII R 30/06