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Aufwendungen für ein Studium können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 16.5.17, 4 K 41/16

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Sachverhalt

Ein im Jahre 1943 geborener und mittlerweile im Ruhestand befindlicher Arzt hatte für ein Studium der Theaterwissenschaften Aufwendungen steuerlich geltend gemacht. Das Gericht erkannte die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben an, da es am erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre fehlte. Es berücksichtigte dabei u. a. folgende Faktoren:

– die erheblichen privaten Interessen des Arztes und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften,
– die nur vagen Aussagen des Arztes zur angestrebten Tätigkeit,
– die seit Jahren bestehende Affinität des Arztes und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot,
– die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und
– die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.