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Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für dieses Zimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nur anteilig zu. Ist der andere Ehegatte zum Abzug der gesamten, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten berechtigt, führt dies bei ihm zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der entsprechend anteiligen Gesamtkosten.

FG Münster 15.3.16, 11 K 2425/13 E, G

Sachverhalt

Im Streitfall wurde ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten gemeinsam genutzt. Beiden stand aufgrund ihrer Tätigkeit unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Ehefrau war als Versicherungsmaklerin gewerblich tätig, der Ehemann übte eine solche Tätigkeit ebenfalls aus und befand sich daneben noch in einem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis, in dem ihm ebenfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die gesamten, auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend.

Das FA war dagegen der Auffassung, dass der Kostenabzug auf insgesamt 1.250 EUR beschränkt sei und berücksichtigte daher bei jedem Ehegatten lediglich 625 EUR.

Entscheidung

Das FG sah dies jedoch differenzierter. Bei der Ehefrau kam es zu dem Ergebnis, dass sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit keine typische Außendiensttätigkeit ausgeübt hatte und daher das Arbeitszimmer für sie den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellte, der zum anteiligen Abzug der Gesamtkosten führte. Dagegen sah das FA das Arbeitszimmer beim Ehemann nicht als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, da seine Haupttätigkeit in der unselbstständigen Tätigkeit lag. Entsprechend stand ihm (da die anteiligen Gesamtkosten unstreitig höher waren) nur der entsprechend anteilige Höchstbetrag von 1.250 EUR zu, den das FG mit 50 Prozent (= 625 EUR) schätzte. Zusätzlich war dieser Betrag jedoch noch auf die gewerbliche und die nichtselbstständige Tätigkeit aufzuteilen, da der Ehemann das Arbeitszimmer im Rahmen beider Tätigkeiten genutzt hatte.

Das FG berücksichtigte daher den Betrag von 625 EUR jeweils hälftig als Betriebsausgaben und als Werbungskosten, wobei der Werbungskostenabzug ins Leere ging, da dem Steuerpflichtigen mangels höherer Aufwendungen bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR zustand.

Steuertipp

Das FG hat die Revision im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (VIII R 15/15 und VI R 86/13) zugelassen.