Ein Steuerpflichtiger arbeitet auswärts und kann aus beruflichen Gründen an den Wochenenden nicht nach Hause fahren.
Statt einer Heimfahrt besucht die Ehefrau ihren Mann am Beschäftigungsort. Die dadurch entstehenden Aufwendungen für die Besuchsfahrten stellen laut BFH keine Werbungskosten des Arbeitnehmers dar.
BFH 22.10.15, VI R 22/14
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen auswärts auf unterschiedlichen Baustellen tätigen Monteur, der während einer Auswärtstätigkeit regelmäßig von seiner Ehefrau besucht wurde. Die entstandenen Fahrtkosten machte er als Werbungskosten geltend. Die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen bescheinigte, dass die Anwesenheit des Steuerpflichtigen auf der Baustelle an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei.
Während der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem FG recht bekam, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage mangels beruflicher Veranlassung der Fahrtkosten ab.
Beachten Sie
Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers, die dieser selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten aufwendet. Dies wird damit begründet, dass der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück eine notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften ist.
Praxishinweis
Im Urteil blieb ausdrücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Anerkennung entsprechender Besuchsfahrten möglich sein könnte.