Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben wurde der Sonderausgabenabzug für Auslandsspenden im EU- oder EWR-Raum nach den Forderungen des EuGH rückwirkend ermöglicht.
Aber auch die Satzung eines ausländischen Spendenempfängers muss ausdrückliche Regelungen zur gemeinnützigen Mittelverwendung besitzen, so das FG Münster.
Selbst wenn im Ausland jetzt kein Buchnachweis mehr nötig ist, müssen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der Vermögensbindung vorliegen.
FG Münster 8.3.12, 2 K 2608/09 E,
BMF 16.5.11, IV C 4 – S 2223/07/0005:008, 2011/0381377, BStBl I 11,559; BFH 12.1.11, I R 91/09, BFH/NV 11, 1111; 27.5.09, X R 46/05
Im Urteilsfall erfüllte ein portugiesisches Seniorenheim als juristische Person nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung nicht, da der Betreiber nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke förderte, sie aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung enthielt und dies auch aus der Auslegung der Satzungsbestimmungen nicht erkennbar war.
Zum Spendenabzug müssen aber die materiellen Voraussetzungen der Vermögensbindung vorliegen. Zur Entlastungsfunktion für die Finanzverwaltung hat der Spender hierzu stichhaltige Belege beizubringen – etwa Nachweis und Bestätigung darüber, dass der Empfänger die Gegenstände nur zur Förderung begünstigter, gemeinnütziger Zwecke verwendet hat. Ein derartiger dokumentierter Verwendungsnachweis ist bei ausländischen Körperschaften ebenfalls unabdingbar. Auch einer ausländischen Körperschaft ist es ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine solche Bestätigung in die Spendenbescheinigung aufzunehmen.
Praxishinweis:
Zu den Nachweisanforderungen hatte das BMF formale Vorgaben gemacht. Zudem muss der EU- oder EWR-Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten.