Anschaffungskosten für einen Pkw gelten als unangemessen, wenn sie ein ordentlicher Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte. Neben der Höhe des jährlichen Umsatzes und des Gewinns kommt es auf die Bedeutung der Repräsentationswirkung des Pkw an.
Hessisches FG 4.9.07, 6 K 1447/03
Grundsatz Unangemessenheit: BFH 19.3.02, IV B 50/00, BFH/NV 02, 1145
Wird nur ein Teil der Betriebsausgaben nicht zum Abzug zugelassen, wirkt sich das nur indirekt auf die Umsatzsteuer aus. Im vom FG Hessen entschiedenen Fall wurde ein Mercedes Roadster zum Preis von 80.000 EUR bei einem Unternehmer zu zwei Dritteln der Anschaffungskosten als unangemessen eingestuft. Der Pkw kann weiterhin komplett dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sodass der volle Vorsteuerabzug möglich ist.
Der Umsatzsteuer unterliegen auch Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen. Wenn der Wagen zu Unrecht dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden wäre, ist die Eigenverbrauchsbesteuerung zwar ausgeschlossen und stattdessen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerbsvorgang zu versagen. Allerdings darf ein Unternehmer einen unternehmerisch und privat genutzten Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Die Korrektur erfolgt dann durch die anschließende Besteuerung des Eigenverbrauchs.
Steuertipp: Der Wagen ist mit den vollen Anschaffungskosten zu bilanzieren. Der Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, ist in einem zweiten Schritt zuzüglich der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die laufenden Betriebskosten sind hingegen in der Regel voll abziehbar, da sie auch für einen preiswerteren Wagen angefallen wären.