Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
Hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht.
Sachverhalt
Im Streitfall führte die Steuerpflichtige, eine GbR, unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Steuerpflichtigen angestellten Prüfingenieure übernommen. Für das FA führte dies zu gewerblichen und damit auch gewerbesteuerpflichtigen Einkünften.
Entscheidung
So sieht dies auch der BFH. Zwar liegt eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter der Steuerpflichtigen vor, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Soweit die Steuerpflichtige den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter.
Denn die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Steuerpflichtigen überwacht worden. Dies führte dazu, dass die Steuerpflichtige insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielte.
Auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ließ sich eine freiberufliche Tätigkeit nicht herleiten, denn die Vorschrift setzt auch für technische Berufe voraus, dass eine Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nur dann unschädlich ist, wenn die Leistung des Berufsträgers als solche erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt jedoch weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.
Fundstelle
BFH 14.5.19, VIII R 35/16