Das FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält.
FG Münster 12.3.14, 6 K 3093/11 E
Sachverhalt
Der im Streitjahr 27 Jahre alte Steuerpflichtige bewohnte das ausgebaute Dachgeschoss in der Größe von etwa 30 qm im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befanden sich im Erdgeschoss. Dem Kläger standen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung.
Miete zahlte er nicht, beteiligte sich aber an den Hauskosten und führte Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er – unmittelbar nach Beendigung seines Studiums – eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 m2 große Wohnung am Beschäftigungsort an.
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mit der Begründung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer „Wohngemeinschaft“ nutze.
Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrags. Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen vielmehr die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Sohn. Zudem sei die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.