Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim, stellen Krankheitskosten nach § 33 EStG dar. Neben den Pflegekosten sind damit auch die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung abziehbar, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Da es sich aber nicht um Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG handelt, muss nach dem Urteil des BFH die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, um die gegenüber der normalen Lebensführung entstehenden Mehrkosten abzugrenzen. Dabei kommt keine Aufteilung in Unterhalts- und Krankheitskosten in Betracht.
BFH 30.6.11, VI R 14/10, BFH 11.2.10, VI R 61/08, BStBl II 10, 621; 26.3.09, VI R 60/08, BFH/NV 09, 1418; 19.6.08, III R 57/05, BStBl II 09, 365
Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen erfassen nur übliche, typische Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, also insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen ohne Rücksicht darauf, ob ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden. Der Bereich von § 33a EStG ist insofern enger als der gesamte Lebensbedarf. Atypische Unterhaltsleistungen zur Abdeckung von besonderem und außergewöhnlichem Bedarf wie die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten fallen daher unter § 33 EStG, wenn der Angehörige nicht in der Lage ist, diese selbst zu tragen.