Wird einem früheren Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll.
BFH 17.7.14, VI R 69/13
Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung, so ein aktuelles Urteil des BFH.
Sachverhalt
Im Streitfall war das FG davon ausgegangen, dass Arbeitslohn bereits dann vorliegt, wenn dem Empfänger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer von einem Dritten – im Streitfall eine GmbH, die den Erwerb, die Errichtung und den Betrieb von Golfsportanlagen zum Gegenstand hatte – ein Vorteil zugewandt wird, unabhängig davon, ob der Dritte damit die Dienste des Arbeitnehmers für dessen Arbeitgeber entgelten will.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch wesentlich enger. Er stellt entschieden darauf ab, ob die Ehrenmitgliedschaft aufgrund eigen(wirtschaftlich)er Interessen der GmbH gewährt wurde oder aber Entgelt für die frühere Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den Arbeitgeber und insofern Teil seines Ruhegehalts war.
Unter eigenwirtschaftlichen Interessen kann z.B. das Anliegen verstanden werden, den Steuerpflichtigen und dessen Vorstandskollegen wegen deren Reputation und wirtschaftlichen Kontakten an den Golfclub zu binden.
Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.
Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück. Anhaltspunkte für oder gegen die Annahme von Arbeitslohn dürften sich aus den wirtschaftlichen Hintergründen für die Gewährung der Ehrenmitgliedschaften ergeben und vor allem aus dem Umstand, ob die GmbH auch anderen Persönlichkeiten (Multiplikatoren), die nicht Arbeitnehmer des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen waren, solche Ehrenmitgliedschaften einräumte.