Durch das „Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden in § 14 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen geschaffen.
Darüber hinaus wurde durch § 17a Abs. 3 Nr. 1b UStDV und „Abschn. 6a. 4 und 5 UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2015-01-23.pdf?__blob=publicationFile&v=56 bereits die Übermittlung von Nachweisen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auf elektronischem Weg in bestimmten Fällen ermöglicht.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach den §§ 4 Nr. 1a und Nr. 3 sowie 6 und 7 UStG muss der Unternehmer die erforderlichen belegmäßigen Nachweise in wesentlichen Anwendungsbereichen auch in elektronischer Form erbringen.
BMF 6.1.14, IV D 3 – S 7156/13/10001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Vor diesem Hintergrund ändert das „UStAE‚ target=’_blank’>“BMF gleich an mehreren Stellen und fügt eine Reihe neuer Absätze für die Steuerbefreiungen nach §§ 4 Nr. 1a, 6 und 7 UStG sowie zum Bescheinigungsverfahren grenzüberschreitender Güterbeförderungen ein.
Die Neuregelungen aus Verwaltungssicht sollten Betroffene zur Nachweisführung beachten. Sie sind auf die ab 2014 ausgeführten Umsätze anzuwenden.
Sofern ein Unternehmer für seine zwischen dem 1. Juli 2011 und bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführten Umsätze die Nachweisführung entsprechend den neu geregelten Grundsätzen vorgenommen hatte, wird dies nicht beanstandet.
Die aktuellen geänderten und neu eingefügten Nachweisregeln sind insbesondere aus den entsprechenden Abschnitten zu den Paragrafen „4, 6 und 7#BJNR119530979BJNE002069377 zu entnehmen.