In für UNTERNEHMER

Der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, auch wenn er nach der Verpachtung erfolgt. Die Unternehmereigenschaft erlischt erst nach Abwicklung aller Rechtsbeziehungen, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Die Landwirtschaft umfasst die Verwertung der Erzeugnisse und damit auch Umsätze aus der letzten Ernte, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst bewirtschaftet wird. Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung, die vom zwingenden Übergang zur Regelbesteuerung ausgeht, wenn die letzte Ernte erst nach Einstellung des Betriebs verkauft wird.

BFH 19.11.09, V R 16/08#
BMF 6.6.07, IV A 5 – S 7410/07/0015, BStBl I 07, 507