Der Computer ist ein Arbeitsmittel, wenn die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt.
Anderenfalls sind die auf die jeweilige Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung aufzuteilen. Entsprechendes gilt für Peripheriegeräte.
Dabei ist der Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts Computeranlage anzusehen, da er seine selbstständige Bewertbarkeit behält und als eigenständiges Wirtschaftsgut bei einer späteren Veräußerung greifbar ist. Der Austausch eines Druckers führt daher weder zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand noch zu nachträglichen Anschaffungskosten für den PC.
Der Drucker ist auch kein geringwertiges Wirtschaftsgut.
BFH 15.7.10, III R 70/08
BFH 19.2.04, VI R 135/01, BStBl II 04, 958; 10.3.04, VI R 19/02, BFH/NV 04, 1386
BMF 30.9.10, IV C 6 – S 2180/09/10001, Tz. 11
Die Regelungen für GwG lassen sich nur für bewegliche Anlagegüter verwenden, die selbstständig nutzbar sind. Der Drucker kann aber nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden.
Dies trifft auch auf alle anderen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbstständig genutzt werden können. Insoweit kommt lediglich eine AfA auf den Kaufpreis über die Nutzungsdauer des Druckers von insgesamt drei Jahren in Betracht. Im Anschaffungsjahr ist die AfA zeitanteilig zu berechnen.
Steuer-Tipp
Da Anschaffungskosten von nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern nicht als GwG gelten, kann der Computer bei Preisen zwischen 410 und 1.000 EUR im Sammelposten erfasst werden, der Drucker hingegen ist getrennt über die Nutzungsdauer abzuschreiben.