Auch wenn ein Tunnelbauer bei einem ausgedehnten Bauprojekt länger als drei Monate auswärts tätig wird, hat er danach keinen Anspruch auf Abzug von Verpflegungsmehraufwand.
Die Bewegung der Tätigkeitsstätte im Tunnelbau ist nach dem Urteil vom FG Köln keine Wanderbaustelle.
Beim Tunnelbauer liegt zwar grundsätzlich eine Auswärtstätigkeit vor, weil er vorübergehend von der Wohnung entfernt beruflich tätig ist, an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird und nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügt.
FG Köln 21.10.11, 4 K 2532/08,
BFH 24.2.11, VI R 66/10; 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822
Dennoch beschränken sich die Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate. Bei Tunnelausgängen handelt es sich als überschaubarer Raum nur dann um eine Tätigkeitsstätte, wenn diese lediglich wenige Kilometer voneinander entfernt liegen und sich beide Enden mit einem Kfz in wenigen Minuten erreichen lassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil eine Wanderbaustelle vorliegen könnte. Zwar gilt die Dreimonatsfrist nicht bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich laufend örtlich verändern wie etwa beim Autobahnbau oder der Hochspannungsleitungsmontage. Ein täglicher Vortrieb des Tunnels von wenigen Metern rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass sich die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten innerhalb kürzerer Zeit verändern und deswegen die Dreimonatsfrist nicht gilt.
Praxishinweis: Die Dreimonatsfrist findet nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung, weil sie nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit am selben Arbeitsort beschränkt ist. Als eine solche kann jedoch ein Fahrzeug oder ein Schiff nicht angesehen werden, weil § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG zwischen Tätigkeitsstätte und Fahrzeug unterscheidet.