Steht dem Arbeitnehmer im Haus der Mutter die Küche nur zur Mitbenutzung zur Verfügung, kann er dort dennoch einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er nicht in den Haushalt der Mutter eingegliedert ist und er sich in den überlassenen Räumen bis auf arbeitsbedingte Abwesenheit auch tatsächlich aufhält.
BFH 30.7.09, VI R 13/08