Der BFH hatte jüngst entschieden, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegt, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt wird (s. AStW 09, 446). Diese Rechtsprechung wendet die Verwaltung jetzt in offenen Fällen an, allerdings mit folgenden Einschränkungen:
OFD Münster 16.9.09, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 026/2009,
BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06
Die Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes voraussichtlich auf Dauer erfolgt. Das ist nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate an den Ort der Ferienwohnung verlegt wird.
Der Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes ist privat veranlasst, sodass diese Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen. Wird jedoch nach der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes am Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitdomizil genutzt, sind die Aufwendungen für den Umzug in die Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig.
Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.