Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt steuerlich berücksichtigt werden.
Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung nicht schädlich.
BFH 30.10.08, VI R 10/07, DStR 09, 31, 15.3.07, VI R 31/05, BStBl II 07, 533
In einem vom BFH entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte er für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.
Steuer-Tipp
Maßgebend für den Werbungskostenabzug ist also, dass sich bei Heirat an verschiedenen Orten beruflich tätige Partner nicht mit einem Wohnsitz begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten am Beschäftigungsort die Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten dürfen.