Von einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit regelmäßig auszugehen.
Dieser vom BFH entwickelte Grundsatz gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnobjekten. Bei Gewerbeimmobilien ist dagegen in jedem Einzelfall konkret festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Den Vermieter trifft im Zweifel die Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt nach der baulichen Gestaltung kein Markt besteht, muss der Hausbesitzer für seine Vermietungsabsicht zielgerichtet auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand erreichen.
Bleibt er bei Leerstand weiter untätig, spricht das Verhalten dagegen.
SenFin Berlin 19.12.12, III B – S 2253 – 1/2012 – 1
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich eine wöchentliche Heimfahrt, die Miete für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwand (allerdings nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Der entschiedene Fall
Im Streitfall wohnte und arbeitete der Steuerpflichtige zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt jedoch verweigerte den Abzug, weil der Arbeitnehmer bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (bisherige Hauptwohnung wird zur Zweitwohnung) beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.
Hinweis: Infolge der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilen wird.