Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte.
Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 29/12, BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11
Zum Hintergrund
Bei einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall ging es um einen Bundesbahnangestellten, der Familienheimfahrten mit der Bahn durchgeführt hatte. Da ihm hierfür keine Aufwendungen entstanden waren, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht den Werbungskostenabzug nicht an.
Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat.
Diese Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.
Hinweis
Hiernach ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch in folgenden Fällen zu gewähren:
Der Arbeitnehmer wird kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt.
Der Steuerpflichtige hat als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen.
Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehört) sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Demzufolge hat der Bundesfinanzhof den Fall zurückverwiesen, sodass das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten mit anrechenbaren
Arbeitgeberleistungen treffen muss.
Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen
Für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber über-lassenen Dienstwagen ist kein Werbungskostenabzug möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil klargestellt. Im Gegenzug braucht der Arbeitnehmer aber auch keinen Nutzungsvorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser ist erst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Firmenwagen unternimmt.