Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen eigenen Hausstand weder eine Kostenbeteiligung noch eine Meldung als Erstwohnsitz zwingend erforderlich.
FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 1 K 4150/08 E, Rev. Zugelassen
Im entschiedenen Fall heirateten die Kläger im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers auf.
Eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt für den Zeitraum vor der Eheschließung insbesondere deswegen nicht an, weil sich die Klägerin an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers nicht finanziell beteiligt habe und somit kein eigener Hausstand vorliege.
Für das Finanzgericht Münster hingegen ist eine finanzielle Beteiligung zwar ein Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung. Maßgebend sind die Gesamtumstände, die im Streitfall – insbesondere durch die spätere Eheschließung und den Umzug am Beschäftigungsort in eine kleinere Wohnung – für einen eigenen Hausstand sprachen.