Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.
BFH-Urteil vom 16.1.2013, Az. VI R 46/12, Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, S. 285
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen.
Dies gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.
Im Streitfall machte ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet.
Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt.
Strittig war nun, ob der Sohn einen eigenen Hausstand unterhalten hatte oder ob er lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen war.
Kriterien für einen eigenen Hausstand
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden, dass es nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt.
Nach der Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) lag eine doppelte Haushaltsführung bereits deshalb nicht vor, weil sich der Sohn an der Führung des Hausstandes der Mutter nicht konkret finanziell beteiligt hatte. Hier stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nicht zwingend erforderlich ist.
Das Merkmal der Entgeltlichkeit hat nämlich lediglich eine wichtige Indizfunktion.
Finanzielle Kostenbeteiligung ab 2014 erforderlich
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts („Reisekostenreform“) kommt es allerdings künftig zu einer Verschärfung, da die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt ab dem Jahr 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist.