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Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim FA eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, so das aktuelle Urteil des BFH.
BFH 9.3.16, I R 66/14

Sachverhalt

Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rund 5.000 EUR fest.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des FA bestätigt und die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen.
Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

Praxishinweis

Das Gesetz zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“: hat hier jedoch Abhilfe geschaffen.
Die Neufassung lautet: „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ Dies gilt erstmals für nach dem Tag der Verkündung des StModernG bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Auskunftsanträge.