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Der Vergleich des relativen Anteils Renten-Entgeltpunkten, die aus versteuerten Beiträgen erdient wurden, und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall ging es im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (AdV) erneut um die Frage der doppelten Besteuerung von Altersrenten. Eines bereits vorweg: Die BFH-Richter sahen in der zugrunde liegenden strittigen Methode der Berechnung einer doppelten Besteuerung kein Problem. Somit ergeben sich aus diesem Urteil keine neuen Erkenntnisse zu anderweitigen Berechnungsmöglichkeiten.

Erläuterungen

Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen „in jedem Fall“ so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Vor diesem Hintergrund ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. Die Summe der steuerunbelastet zufließenden – voraussichtlichen – Rentenbezüge ist dergestalt zu berechnen, dass der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ermittelte steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen war bei summarischer Beurteilung der Sachlage im Streitfall die Summe der nicht steuerbaren Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch wie die Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge. Sie fiel sogar höher aus.

Bei der Berechnung des voraussichtlichen steuerfreien Teils der Rente sind künftige – zum Prognosezeitpunkt noch nicht absehbare – regelmäßige Rentenanpassungen außen vor zu lassen.

Durch die BFH-Rechtsprechung geklärt ist zudem, dass Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung nicht in die Vergleichs- und Prognoseberechnung einzubeziehen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei geleistet wurden. Eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben.

Der BFH hat demgemäß die AdV abgelehnt.

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BFH 24.8.21, X B 53/21 (AdV)