Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz will die staatlich geförderte Altersvorsorge durch diverse Änderung des EStG, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und des Wertpapierhandelsgesetzes attraktiver machen.
Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch für einen Rürup-Basisvertrag und die Eigenheimrente Wohn-Riester. Es soll künftig für jeden Altersvorsorge-Vertrag ähnlich wie bereits bei anderen Produkten ein einheitliches Informationsblatt geben, auf dem die zentralen Inhalte der Vorsorgeanlage übersichtlich und vergleichbar aufgeführt werden.
Das sind etwa Risiko der Anlage, Renditeerwartung und Kosten. Zudem kommt eine Verbesserung des Erwerbsminderungs- und des Anlegerschutzes.
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG), Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Nachfolgend erhalten Sie die ab dem 1.1.2013 geplanten Änderungen bei den drei Produkten im Kurzüberblick.
1. Bei der Rürup-Rente soll es zur Anhebung der Förderhöchstgrenze in § 10 Abs. 3 EStG kommen. Das bisherige Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter steigt damit von 20.000 auf 24.000 EUR. Zudem soll es Verbesserungen der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbsfähigkeit geben. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit muss dann eine lebenslange Rente gezahlt werden, deren Höhe vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach dem Vertragsabschluss abhängig ist.
2. Bei der Riester-Rente soll eine Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes kommen. Ein zertifizierter Vertrag muss dann zwingend ein Wechselrecht vorsehen. Dafür werden die Wechselkosten auf einen Höchstbetrag von 150 EUR festgelegt. Bei einem Anbieterwechsel werden nur noch 50 Prozent des Sparvolumens bei der Kalkulation der Kosten berücksichtigt. Bei nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen wird statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächliches Entgelt von Null für die Min-desteigenbeitragsberechnung berücksichtigt. Die Pflegeperson muss dann regelmäßig nur den Sockelbetrag von 60 EUR als Mindesteigenbeitrag leisten.
3. Bei der Eigenheimrente soll eine Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 Prozent auf 1 Prozent erfolgen. Zudem soll gefördertes Altersvorsorgevermögen künftig jederzeit für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum durch zeitlich beliebige Kapitalentnahme in der Ansparphase verwendet werden dürfen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase mit nur 70 Prozent wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Künftig reicht es, wenn Anleger neun Monate vor Vertragsabschluss die Genossenschaftswohnung selbst nutzen. Der Sparer kann dann die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos vermeiden, indem er den Betrag in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert.
Die bisherige Reinvestitionsfrist soll auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verlängert werden, in dem die Wohnung letztmals selbst genutzt wird. Entnahmen eines Eigenheimbetrags zwischen 75 Prozent und 100 Prozent des geförderten Kapitals werden zugelassen, was bislang in diesem Bereich nicht möglich ist. Wohn-Riester darf künftig auch für den Umbau zur Reduzierung von behinderungsbedingten Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung verwendet werden. Das Wohnförderkonto darf nur noch dann an den neuen Anbieter übertragen werden, wenn das Kapital vollständig auf einen neuen Vertrag übertragen wird. Bei einer Teilkapitalübertragung verbleibt das Wohnförderkonto bei der Altpolice.