In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
BFH 10.6.08, VIII R 68/06, DStR 08, 2054, 15.9.04, I R 62/03, BStBl II 05, 176


Wird in einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehepartner eines Gesellschafters ein Teil des angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge regelmäßig ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Entscheidend ist nach einem aktuellen Urteil des BFH nur, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist und die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt sowie eindeutig verein-bart ist und der Arbeitgeber eine solche Versorgung auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt hätte.
Wird ein bereits bestehender Lohnanspruch teilweise in eine Direktversicherung umgewandelt, dann folgt die betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für dieselbe Gegenleistung betragsmäßig unverändert bleiben. Es liegt keine unangemessene Umgestaltung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses vor.
Gegen die zusätzliche Prüfung einer Überversorgung spricht im Falle der echten Barlohnumwandlung zudem, dass die betriebliche Altersversorgung aus eigenen Gehaltsanteilen des Begünstig-ten gespeist und aufgebaut wird, auf die dieser schon vor der Umwandlung Anspruch hatte.

Steuer-Tipp

Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in H 4b EStH, wonach eine Überversorgung des direkt versicherten Ehegatten zu prüfen ist.