Schließt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt er den Jahresbeitrag erst bis zum 10. Januar des Folgejahrs, ist diese Beitragszahlung dennoch dem alten Jahr hinzuzurechnen.
Die Zahlung bleibt steuerfrei. Die Beiträge sind regelmäßig wiederkehrend im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG. Das hat jetzt das FG Köln entscheiden.
Sachverhalt
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde im Jahr 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart. Der Versicherungsschein wurde mit Datum vom 22.12.2010 ausgestellt. Den Beitrag zur Versicherung für 2010 i. H. v. 4.440 EUR behielt der Arbeitgeber vom Dezemberlohn ein.
Am 7.1.2011 wurde der Betrag von 4.440 EUR vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Im Dezember 2011 wurde der Beitrag für 2011 in Höhe von ebenfalls 4.440 EUR abgebucht. Der Arbeitgeber behandelte die Beträge in den abgegebenen Lohnsteueranmeldungen 2010 und 2011 als steuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, im Jahr 2011 seien dem Arbeitnehmer 8.880 EUR zugeflossen. Es sei hiervon lediglich ein Betrag von 4.440 EUR steuerfrei. Ein Betrag von 4.440 EUR sei mithin steuerpflichtig.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren sah dies das FG Köln jedoch anders und gab der eingelegten Klage statt. Danach war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für die Beitragszahlung 2010, abgebucht am 7.1.2011, Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Denn die Beitragszahlung stellt steuerfreien Arbeitslohn des Jahres 2010 dar.