In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Unterstützt eine Diplomsozialarbeiterin psychisch erkrankte Erwachsene sowie hilfebedürftige volljährige Personen bei ihrer allgemeinen Lebensführung und hilft sie ihnen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, so ist diese Steuerpflichtige gewerblich tätig. Die Tätigkeit unterliegt damit der Gewerbesteuer.

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Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hat ein Studium der Sozialarbeit absolviert und bietet als Diplomsozialarbeiterin Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischer Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an. Für ihre Tätigkeit hat sie auch Fachkräfte, insbesondere Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter, angestellt. Das „Erstgespräch“ mit potenziellen Klienten führt die Steuerpflichtige. Die anschließenden Gespräche und Kontakte erfolgen mit den angestellten Mitarbeitern. Vielfach findet das zweite persönliche Gespräch mit der Steuerpflichtigen erst nach etwa sechs Monaten statt.

Das FA sah hierin eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Die Steuerpflichtige machte dagegen im Einspruchsverfahren geltend, dass die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt seien.

Entscheidung

Ihre Klage blieb erfolglos. Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige weder einen Katalogberuf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt, noch ein ähnlicher Beruf i. S. der vorgenannten Vorschrift vorliegt.

Weder ist die Ausbildung der Steuerpflichtigen der eines Arztes ähnlich, noch der eines Heilpraktikers. Es liegt auch keine erzieherische Tätigkeit vor, da eine Tätigkeit mit dem Ziel, nur bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden, wegen der fehlenden Ganzheitlichkeit nicht als Erziehung angesehen wird.

Selbst wenn eine erzieherische Tätigkeit gegeben wäre, scheitert eine mögliche Freiberuflichkeit an dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit durch die Steuerpflichtige.

Da sie nicht bei allen „Zweitgesprächen“ zwischen Mitarbeitern und Klienten zugegen war und in vielen Fällen nur ein halbjährlicher persönlicher Kontakt zu den Klienten bestand, konnte im Streitfall von einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht ausgegangen werden. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Fundstelle
FG Köln 1.6.17, 15 K 243/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/17