Der Betriebsprüfer hat sich angemeldet und will an Ihren Rechner ?
Auf welche Daten darf er zugreifen ?
Was brauchen Sie ihm nicht zu zeigen ?
Können Sie gegen den Datenzugriff verhindern?
Wie wehrt sich das Finanzamt, wenn Sie sich wehren?
Unter Bezugnahme auf des neueste BFH-Urteil wollen wir einige Tipps und Hinweise geben.
BFH-Urteil vom 26.9.07 I B 53, 54/07
# Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
# Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
BFH-Urteil vom 26.9.07 I B 53, 54/07
Das Urteil ausführlich :
Betriebsprüfung