In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Bietet ein Umzugsunternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen.
BFH 12.11.08, XI R 46/07, DB 09, 156; BFH 11.5.06, V R 33/03, BStBl II 06, 699


Vielmehr liegt eine selbstständige Rücklieferung vor.
Dieses BFH-Urteil hat auch für andere Branchen und ähnliche Sachverhalte Bedeutung. Es geht dabei um die Frage, ob die Rückgabe eines gelieferten Gegenstandes den zugrunde liegenden Leistungsaustausch rückgängig macht oder aber die Rückgabe einen neuen Leistungsaustausch darstellt. Dies ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen.
Eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter das zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft. Bei der Rückgän-gigmachung liegt typischerweise eine Vertragsstörung im weiten Sinne vor. Das ursprüngliche Entgelt wird in der Regel zurückgezahlt.
Ein selbstständiger neuer Umsatz wird ausgelöst, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger die Verfügungsmacht am gelieferten Gegenstand für eine Gegenleistung überträgt. Diese muss nicht dem ursprünglichen Kaufpreis entsprechen.
Daher liegt mit dem Verkauf der Umzugskartons kein Fall des § 17 UStG vor. Denn die Wirksamkeit des Erstverkaufs wurde nicht in Zweifel gezogen und der Rückverkauf beruhte auf einem eigenen Entschluss des Kunden. Es liegt auch kein nachträglicher Preisnachlass vor, denn die ehemalige Bemessungsgrundlage für die Lieferung bleibt bestehen.