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In der Finanzverwaltung gehen vermehrt Anfragen ein, ob die Coronapandemie und die dadurch geänderten Lebensverhältnisse Auswirkung auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung eines Arbeitnehmers haben. Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein.

Die Grundsätze des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG galten auch in der COVID-19-Pandemie unverändert. Besteht die jederzeitige „Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens für Privatfahrten, ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils durchzuführen“.

Denkbare Korrektur im Veranlagungsverfahren

Eine Korrektur ist jedoch denkbar. Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und der Arbeitnehmer hat wegen der coronabedingten Arbeit im Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte an weniger als 15 Tagen im Monat aufgesucht, kann der geldwerte Vorteil nach der steuerlich günstigeren 0,002 %-Methode ermittelt werden. Und diese Korrektur kann der Arbeitnehmer mit Dienstwagen bei Abgabe der Einkommen­steuererklärung beantragen.

In einer internen Verfügung wird aufgezeigt, wie dieser Korrekturbetrag zu ermitteln ist und welche Nachweise den Sachbearbeitern im Finanzamt vorgelegt werden müssen.

Berechnung der Korrektur

Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung
– Geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Methode
+ Geldwerter Vorteil nach der 0,002 %-Methode
= Korrigierter Bruttoarbeitslohn für die Einkommensteuerveranlagung

Als Nachweis ist die Zusammenstellung der Tage der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Datumsangabe vorzulegen. Zudem ist eine Gehaltsabrechnung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit dem Korrekturantrag einzureichen, aus der sich die Berechnung nach der 0,03 %-Methode ableiten lässt.