Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens angefallen sind.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sind damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs abgedeckt.
Hinweis:
Möchte ein Arbeitgeber die Kosten für Urlaubsfahrten nicht erstatten, sollte er dies ausdrücklich regeln.
LAG Hamm, Urteil vom 3.2.2012, Az. 7 Sa 1485/11