Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich nach der Spezialnorm für Anlagegesellschaften, die dem EStG vorgeht. Das hat bei vor 2009 erworbenen Fonds den Nachteil, dass der Zwischengewinn beim Verkauf als Kapitaleinnahme gilt und der Veräußerungsgewinn insoweit vermindert und der Verlust erhöht wird. Ist die Spekulationsfrist bereits abgelaufen, wirkt sich das besonders ungünstig aus.
BFH 24.11.09, VIII R 30/06