Die amtlichen Sachbezugswerte für 2013 liegen im Entwurf vor. Zwar muss der Bundesrat noch zustimmen, mit Änderungen ist aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu rechnen.
Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2013 bei 224 EUR liegen (2012: 219 EUR). Für freie Unterkunft beträgt der Monatswert 216 EUR (2012: 212 EUR).
Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
Frühstück: 48 EUR monatlich (2012: 47 EUR); 1,60 EUR je Mahlzeit (2012: 1,57 EUR),
Mittag-/Abendessen: jeweils 88 EUR monatlich (2012: 86 EUR); jeweils 2,93 EUR je Mahlzeit (2012: 2,87 EUR).
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 673/12 vom 1.11.2012
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.
Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen
Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen.
Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.
Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg
Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfer-nungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich.