In den Medien liest man überall: So sicher wie das Amen in der Kirche, wird das Inkrafttreten der DSGVO die Abmahnanwälte auf den Plan rufen, die das Internet automatisiert auf der Suche nach Verstößen gegen das Gesetz abgrasen. Ein wichtiger Punkt sind hierbei Fotos im Internet. Dazu schon einmal kurz vorweg: Die DSGVO sieht vor, dass lediglich die Aufsichtsbehörden, unmittelbar Betroffene sowie gemeinnützige Vereine wie etwa die Verbraucherzentrale gegen mögliche Verstöße vorgehen dürfen. Aber nichtsdestotrotz ist Vorsicht geboten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos geht.
Grundsatz
Aufgrund der Tatsache, dass Digitalfotos auch Metadaten wie Uhrzeit, ggf. Ort, etc. enthalten, die deutlich mehr Rückschlüsse auf die Person erlauben, als ein analoges Foto, werden sie als personenbezogene Daten behandelt. Das hat theoretisch zur Folge, dass jeder, der Menschen fotografiert, und wenn auch nur als “Beiwerk”, von diesen Menschen eine Einwilligung im Sinne eines Vertrags braucht. Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in einem Vermerk dazu unter anderem Stellung genommen.
Merke
Bei der Fotografie einer Vielzahl von Menschen ist zunächst davon auszugehen, dass rein private Aufnahmen nicht unter die DSGVO fallen. Das heißt, für familiäre und private Zwecke gilt die DSGVO nicht.
Die neue DSGVO verpflichtet aber Unternehmen und Vereine sorgsamer und transparenter mit den Daten ihrer Kunden oder Mitglieder umzugehen. Gespeichert werden darf grundsätzlich nur noch, was wirklich gebraucht wird. Die Betroffenen müssen zustimmen.
Vor diesem Hintergrund ist also zu klären, auf Basis welcher Rechtsgrundlage das Fotografieren von mehreren Personen und Menschenansammlungen möglich ist. Aber betrachtet man die Praxis wird deutlich, dass das Einholen einer Einwilligung durch den Fotografen kaum möglich ist. Man stelle sich nur das Fotografieren eines Fußballspiels und der Zuschauermenge vor.
Informationspflichten gegenüber den Betroffenen und Fotografierten
Gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO sind die abgebildeten Personen über die Rechtsgrundlage, den Zweck der Datenspeicherung und Datenverarbeitung sowie die Dauer der Datenverarbeitung und ggf. den Empfänger der Daten zu informieren. Art. 13 DSGVO sieht keine Ausnahmeregelung vor. Sollte diese Regelung einschlägig sein, wäre faktisch eine entsprechende Informationspflicht unmöglich und bei entsprechenden Fotografien würde der Fotograf auf jeden Fall einen Datenschutzverstoß begehen, der zum einen mit einem Bußgeld nach Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, zum anderen könnten Betroffene und Fotografierte einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Fotografen geltend machen.
Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz argumentiert jedoch mit Art. 11 Abs. 1 DSGVO. Danach ist ein Verantwortlicher nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der neuen europäischen Datenschutzvorschriften zusätzliche Informationen einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass zusätzliche personenbezogene Daten erhoben werden müssen, was dann wiederum zu neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen führt.
Daneben argumentiert der hamburgische Datenschutzbeauftragte mit Art. 14 DSGVO. Zu dieser Regelung kommt man allerdings nur, wenn man der Argumentation folgt, dass bei entsprechenden Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen es sich nicht um eine Datenerhebung und Datenverarbeitung „bei der betroffenen Person“ handelt.
Hier wird in der Praxis zukünftig zu klären sein, ob dieser argumentative Weg gangbar ist. Folgt man der Argumentation, so ergibt sich die Möglichkeit, auf entsprechende Informationen zu verzichten. Dies insbesondere dann, wenn die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies setzt aber voraus, dass für den einzelnen Fotografen Personen, die er abbildet, nicht weiter bekannt sind oder einzelne Personen nicht identifiziert werden. Sollte dies der Fall sein, kann es im Einzelfall dazu führen, dass die Informationspflichten doch wieder aufleben.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Argumentation nachvollziehbar ist. Ob sie letztendlich tragfähig sein wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, wie auch zukünftige gerichtliche Entscheidungen die Regelung des Art. 13 DSGVO und die nur mit einer einzigen Ausnahme versehenen Informationspflichten bewerten.
Fotos der Mitarbeiter auf der Website
Steuerberater oder auch deren Mandanten sollten für ihre eigene Website jedoch Folgendes dringend beachten, wenn sie Fotos ihrer Mitarbeiter veröffentlichen:
* Es bedarf einer Einwilligung des Mitarbeiters. Diese muss freiwillig erfolgen, ansonsten ist die Erklärung ungültig.
* Der Zweck der Einwilligung ist möglichst konkret zu formulieren. Eine Erklärung wie „Das Unternehmen darf Abbildungen des Mitarbeiters für eigene Zwecke verwenden”, kann leicht angefochten werden.
* Bei Minderjährigen genügt die persönliche Einwilligung alleine nicht. In die Einverständniserklärung sind die Erziehungsberechtigten mit einzubeziehen.
* Der Mitarbeiter kann seine Erklärung jederzeit widerrufen.
Fazit
Fotos auf der Webseite, die vor dem 25.5.2018 eingestellt wurden, können auf der Website verbleiben, da die neue Regelung nicht für Bilder gilt, die vor dem 25.5.2018 fotografiert wurden.
Besondere Vorsicht sollten mit Inkrafttreten der DSGVO Privatpersonen, Unternehmenssprecher, Behördenmitarbeiter, Honorarfotografen, PR- und Werbeagenturen sowie alle anderen, die nicht Angehörige der institutionalisierten Presse sind, vor der Erstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung von digitalen Personenbildern walten lassen.
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