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Im Falle einer GmbH ist kleinlichst darauf zu achten, Geld der GmbH vom privaten Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführers zu trennen. Bei der Vermischung der Bereiche geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Unangenehme Steuernachforderungen sind die Folge.
FG Baden-Württemberg 8.2.12, 4 K 3064/10, Revision unter VIII R 11/12

Im Urteilsfall ging es um die Zahlung eines Schuldners der GmbH ohne entsprechende Anweisung auf ein privates Bankkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zwar hatte der Schuldner dies ohne Aufforderung getan, doch die GmbH forderte auch nicht zur unverzüglichen Weiterleitung des Geldes auf.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dadurch, dass die GmbH nicht die sofortige Weiterleitung angefordert hat, führt die Einzahlung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es fehlt an einer klaren Vereinbarung zwischen GmbH und dem Gesellschafter in Bezug auf privat gutgeschriebene Beträge, sodass deren Verwendung letztlich im Belieben des Kontoinhabers steht.
Im vorliegenden Fall ist die gesellschaftliche Veranlassung gegeben, weil ein gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Sofern die Überweisungen auf das private Konto ohne eine entsprechende Anweisung der GmbH erfolgen und nicht zurückgefordert werden, ist dies als gesellschaftlich veranlasst anzusehen. Bei einem Nichtgesellschafter wäre eine solche Behandlung eines fälschlicherweise auf das private Konto überwiesenen Rechnungsbetrags undenkbar gewesen.
In der mittlerweile eingelegten Revision soll der BFH insbesondere klären, ob es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, wenn von dem Privatkonto anschließend auch Aufwendungen der GmbH beglichen werden.