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Das FA darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer ­offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelten Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Das hat das FG Münster ­aktuell entschieden.

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Sachverhalt

Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Steuerpflichtige trat 2011 in den Ruhe­stand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich zu der gesetzlichen Rente erhielt die Steuerpflichtige eine – deutlich niedrigere – Zusatzleistung aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung.

Beide Renten gab die Steuerpflichtige in der Anlage R der Einkommensteuererklärung an. Da dem FA zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuer­erklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht.

Nach Eintritt der ­Bestandskraft änderte das FA die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die kompletten Rentenbezüge ansetzte.

Die Beteiligten stritten im weiteren Verlauf darüber, ob es eine Änderungsvorschrift gibt, die dieses Vorgehen rechtfertigt.

Entscheidung

Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt. In der Begründung des ­Urteils heißt es, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Änderungsnorm des § 129 AO nicht vorlägen. Dem Finanzamt sei bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen.

Für den Bearbeiter der Steuererklärung habe ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten bestanden, weil die Steuerpflichtige auf der Rückseite der Anlage R die Eintragungen zur ­Zusatzrente in der Spalte „2. Rente“ vorgenommen habe.

Für den Sachbearbeiter hätte es daher nahe gelegen, auf die Vorderseite der Anlage R zu blättern, auf der unter „1. Rente“ die gesetzliche Rente eingetragen war. Hierauf habe er allerdings bewusst verzichtet und sich lediglich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen.

Auch hätte sich beim Sachbearbeiter in Hinblick auf die viel höher erklärten und von ihm deutlich gekürzten Vorsorgeaufwendungen die Frage aufdrängen müssen, warum jeweils deutlich höhere Werte vom Steuerpflichtigen angegeben wurden als elektronisch übermittelt.

Beachten Sie

Die unterlassene Sachaufklärung lässt sich daher nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären. Gerade das ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des § 129 AO.

Fundstelle
FG Münster 21.7.16, 9 K 2342/15