In für ANLEGER

Das BVerfG hat eine Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt, wonach die Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund struktureller Vollzugsdefizite gegen den Gleichheitssatz verstößt und die Steueramnestie verfassungsrechtlich zu ungerechtfertigter Begünstigung steuerunehrlicher Anleger führt.
Kapitaleinnahmen: BVerfG 10.3.08, 2 BvR 2077/05; 25.2.08, 2 BvL 14/05; 8.11.06, 2 BVR 620/03, HFR 07, 276
Spekulationsgewinne: BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06, DStR 08, 197; 18.4.06, 2 BvL 8/05, HFR 06, 716; 2 BvL 12/05, StEd 06, 500; 19.4.06, 2 BvR 300/06, HFR 06, 718, 7.5.06, 2 BvR 1935/04, StEd 06, 324
FG Köln 22.9.05, 10 K 1880/05, EFG 05, 1378
BFH 7.9.05, VIII R 90/04, BStBl II 06, 61, beim BVerfG unter 2 BvR 2077/05


Zur Begründung verweist das BVerfG darauf, dass sich das FG nicht hinreichend mit den beiden vorgelegten Sachverhalten auseinandergesetzt hat, ob
hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften tatsächlich ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand und
eine Schlechterstellung redlicher Sparer gegenüber der Begünstigung steuerunehrlicher Anleger durch die Steueramnestie verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte.
Das BVerfG rügt insbesondere, dass das FG nicht ausreichend darauf eingeht, ob die im Anschluss an das Zinsurteil aus 1991 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen erhebliche Verbesserungen der Vollzugsbedingungen herbeigeführt haben. So wurden 1993 der Zinsabschlag eingeführt, 1999 die Mitteilungspflicht der Banken erweitert und anschließend Jahresbescheinigung und Kontenabruf geschaffen. Diese Auffassung hat das BVerfG zwischenzeitlich in einem weiteren Beschluss bekräftigt, indem eine Beschwerde für die Jahre von 1994 bis 2001 nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz hatte zudem nicht das Ziel, Steuerhinterziehung zu belohnen. Es sollte einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit setzen. Das könnte auch dazu geführt haben, dass die tatsächliche Erhebungssituation bei den Zinseinkünften positiv beeinflusst worden ist. Zudem wurde durch die enge Verzahnung der Amnestie mit dem unmittelbar anschließenden Kontenabruf bewusst eine Regelung geschaffen, Steuerverkürzungen in der Zukunft zu erschweren und Steuerehrlichkeit nachhaltig zu fördern.
Steuertipp: Hinsichtlich der nicht mehr vorhandenen Erhebungsdefizite geht das BVerfG von den gleichen Argumenten aus, die jüngst bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung ab 1999 ge-führt hatten. Die kontinuierlich eingeführten Kontrollen beseitigen die zuvor beanstandeten Vollzugsdefizite sukzessive. Vorher hatte das BVerfG bereits eine Beschwerde für den Veranlagungszeitraum 1993 als unzulässig verworfen, da hier gerade erst der Zinsabschlag eingeführt worden war. Somit ist beim BVerfG keine Beschwerde mehr gegen die Besteuerung von Kapitaleinkünfte aufgrund von Erhebungsdefiziten anhängig.
Die Finanzverwaltung wird jetzt über noch ruhende Einsprüche abschlägig entscheiden.