Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass dann kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind.
Ausgenommen hiervon sind Intensivnutzungen für Sonderkulturen wie z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau.
FG Rheinland-Pfalz 17.6.15, 1 K 2399/12, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 35/15
Allein aus dem Umstand, dass eine von einem Steuerpflichtigen erworbene verpachtete Landwirtschaftsfläche die 3.000 m²-Grenze überschreitet, kann allerdings nicht auf die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden. Umgekehrt führt die Einbringung sämtlicher Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² nicht ohne Weiteres zur Zwangsaufgabe des Betriebs.
Sachverhalt
Im Streitfall war das Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs vollständig auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen worden. Streitig war, ob der Steuerpflichtige (einer der Miterben) in Form des erhaltenen Grundstücks einen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb geerbt hatte, der durch Einbeziehung des Grundstücks in ein Baulandumlegungsverfahren und Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² zwangsweise aufgegeben wurde.
Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Übertragung eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs auf mehrere Miterben – zu Alleineigentum – zu einer Betriebsaufgabe und zum Untergang des Verpächterwahlrechts der Erbengemeinschaft führt. Mit der Übertragung der Grundstücke an die Miterben wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zerschlagen bzw. aufgegeben.
Damit teilt das FG nicht die Rechtsauffassung des Niedersächsischen FG und des FG Münster, wonach die Übertragung des Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben – zu Alleineigentum – nicht zu einer Betriebsaufgabe führen soll, wenn jeder Erbe Flächen von einer Mindestgröße von 3.000 m² erhält (FG Niedersachsen 2.7.13, 15 K 265/11, EFG 13, 1747; FG Münster 24.4.15, 14 K 4172/12).