In drei Urteilen klärt der BFH eine Reihe von Zweifelsfragen zu Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG und innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG. Beide Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Dies hat der Unternehmer durch Unterlagen und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis darzulegen. Durch diese Nachweise ist der Unternehmer sodann berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln.
BFH 23.4.09, V R 84/07,
BFH 12.5.09, V R 65/06,
BFH 28.5.09, V R 23/08,
BMF 6.1.09, IV B 9 – S 7141/08/10001, BStBl I 09, 60, Rz 29 und 32
Das unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Steuerfreiheit. Denn hierzu müssen die Voraussetzungen objektiv feststehen oder der Unternehmer muss die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen haben.
Allerdings darf das FA die Bestimmungen der UStDV nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen. Holt beispielsweise ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten. Hier ergeben sich nur weitergehende Nachweispflichten, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen.
Dies widerspricht der Auffassung der Verwaltung, die das BMF erst zum Jahresanfang veröffentlicht hatte. Die Finanzverwaltung verlangt bei Abholfällen regelmäßig eine auf den konkreten Geschäftsvorfall bezogene Vollmacht des Abholenden, die geprüft werden muss. Nach Ansicht des BFH zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Abholenden aber nicht zu den Erfordernissen des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV für den ordnungsgemäßen Belegnachweis.
In einem weiteren Urteil kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer den Nachweis durch buchmäßige Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen hat. Unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung können die buchmäßigen Aufzeichnungen anschließend nur noch ergänzt oder berichtigt werden. Das eröffnet die Möglichkeit, einen fehlerhaften Beleg- und Buchnachweis noch im Nachhinein zu komplettieren, wenn dies erst im Rahmen der Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung aufgedeckt wird.
Letztendlich hält der BFH die Nachweisführung durch einen CMR-Frachtbrief in Fällen für zulässig, in denen ein Spediteur in den Transportvorgang eingeschaltet ist. Dies gilt auch, wenn dem CMR-Frachtbrief die Empfängerunterschrift in dem hierfür vorgesehenen Feld 24 fehlt. Auch in diesem Punkt vertritt die Finanzverwaltung eine abweichende Rechtsauffassung. Danach ist die Empfangsbestätigung in Zeile 24 des CMR-Frachtbriefs zwingend erforderlich.