In für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Für Vermieter stehen keine gesetzlichen Änderungen an.
Interessant wird es aber für Eigentümer ausländischer Immobilien.
Selbstverständlich kann dies keine individuelle Beratung ersetzen.
Sie können uns hierfür gern in Anspruch nehmen.
EuGH 17.1.08, C-152/05, BStBl II 08, 326
BMF 13.3.08, IV C 1 – EZ 1000/08/10001; 29.1.08, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, DStR 08, 561, 17.7.07, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, BStBl I 07, 542
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009), Stellungnahme des Bundesrates 19.9.08, BR Drs. 545/08

Bei den Mieteinkünften ist eher auf die Einkunftsverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Werbungskosten sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
Durch den vom BMF konkretisierten Anwendungserlass zu Steuerstundungsmodellen herrscht nun Klarheit, dass die Vermarktung mittels eines Bauträgerprospekts nicht zwingend zur Modellhaftigkeit führt und welche schädlichen Nebenleistungen beim Erwerb vom Bauträger die Anwendung des § 15b EStG auslösen.
Der EuGH hat am 17.1.2008 entschieden, dass die Eigenheimzulage auch für Immobilien im EU-Ausland gewährt werden muss. Das BMF wendet das Urteil an. Der erstmalige Antrag bei Kauf oder Bauantrag vor 2006 kann bis zur Verjährung nachgeholt werden.
Bei ausländischen Mieteinkünften sind daneben die geplanten Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2009 zu beachten:
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG soll bei negativen Auslandseinkünften in allen offenen Fällen nicht mehr anwendbar sein, sofern es sich um Einkünfte aus EU- und EWR-Ländern handelt. Das gilt insbesondere für negative Mieteinkünfte aus Spanien oder Finn-land, da mit diesen Ländern die Anrechnungsmethode für Vermietungseinkünfte vereinbart wurde. Sofern es sich um hohe Auslandsverluste handelt, kommt eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht.
Ab 2008 soll der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften aus EU- und EWR-Ländern entfallen. Diese Verbesserung ist für positive Mieterträge aus diesen Staaten mit Ausnahme von Spanien oder Finnland verwendbar.
Bis 2007 wird in allen offenen Fällen der negative Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften noch angewandt.