Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch ein anderer Arbeitsplatz als der vom Arbeitgeber zugewiesene sein kann, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
BFH 26.2.14, VI R 11/12, BFH 5.10.11, VI R 91/10, BStBl. II 2012, 127
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend.
Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sogenanntes Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.
Das FG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.
Entscheidung
Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
Begründung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis max. 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind grundsätzlich nicht zu stellen.
Allerdings steht er nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise auch tatsächlich nutzen kann.
Der BFH hat den Begriff „anderer Arbeitsplatz“ nun weitergehend präzisiert und klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten hat.
Ein „anderer Arbeitsplatz“: steht daher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat, d.h., wenn dem Arbeitnehmer ein solcher auch tatsächlich zur Verfügung steht (und nicht etwa nur in Aussicht gestellt wird).
Darüber hinaus muss der Raum auch tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht.