Unterstützen Steuerpflichtige ihre Eltern oder erwachsenen Kinder liegen außergewöhnliche Belastungen vor.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge gemindert, so das Urteil des FG Niedersachsen.
FG Niedersachsen 24.4.12, 15 K 234/11,
BMF 7.6.10, IV C 4 – S 2285/07/0006 : 001, BStBl I 10, 582, Tz. 10
Durch einen Investitionsabzugsbetrag werden die Einkünfte lediglich buch- oder bilanzmäßig gemindert.
Das tatsächliche Vermögen bleibt jedoch unangetastet. Dennoch sollen laut BMF bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens auch Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden.
Diese Ansicht steht nicht mit der Rechtsprechung des BFH zu § 33a EStG in Einklang, die sich an den unterhaltsrechtlichen Urteilen der Familiengerichte orientiert. Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass allein buchmäßige Gewinnminderungen auf das verfügbare Nettoeinkommen keinen Einfluss haben, das für die Leistungsfähigkeit und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhalt maßgeblich ist.
Praxishinweis:
Unterhaltsleistungen dürfen 1 % je 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen, maximal 50 %. Addiert werden 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und pro Kind.