Gerade im Bereich der Forstwirtschaft kommt es immer häufiger vor, dass bisher nicht aus der Land- und Forstwirtschaft stammende Steuerpflichtige Anwesen kaufen. Der Kauf von Forstflächen ist häufig auch jagdlich motiviert. Ganz nebenbei werden die Verluste aus dem Forstbetrieb gern zum Ausgleich positiver Einkünfte in Anspruch genommen. Zahlreichen dieser Forstbetriebe droht jedoch die Aberkennung des Erwerbsbetriebs, sodass der Forstbetrieb als Liebhaberei angesehen wird.
Fundstelle
BFH 9.3.17, VI R 86/14
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Konnte der Steuerpflichtige bis dato die Verluste in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, ist dies nach Aberkennung als Erwerbsbetrieb nicht mehr möglich. Das ist die Regel. Anders war es jedoch im vorliegenden Fall. Der Steuerpflichtige erwarb 1994 ein Waldgrundstück von knapp 5 ha, erweiterte seinen Besitz durch Hinzuerwerb in 1997 um weitere 2,5 ha und veräußerte den gesamten Waldbesitz in 2008 mit Gewinn.
Der Steuerpflichtige vertrat nun die Auffassung, die normalerweise der der Finanzverwaltung entspricht, der erzielte Gewinn sei nicht steuerbar, da es sich bei dem Forstbetrieb um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit handele. Und das ist nun das Verwunderliche. Der BFH sah das anders.
Entscheidung
Der BFH gab dem FA recht. Bei einem Besitz mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 13 EStG.
Dabei ist unschädlich, dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.
Der erzielte Veräußerungsgewinn war auch einkommensteuerpflichtig. Denn der Steuerpflichtige hatte aus der Veräußerung der Forstgrundstücke innerhalb eines Zeitraums von nur 13 Jahren einen beachtlichen Gewinn erzielt, sodass schon aus diesem Grund davon auszugehen war, dass der forstwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen objektiv geeignet war, einen Gewinn zu erzielen. Unerheblich war, dass der mutmaßliche Jahresgewinn unter 500 EUR lag. Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob nach Ablauf der Umtriebszeit insgesamt (wie im Streitfall) ein Gewinn erzielt werden kann.
Beachten Sie
Verwiesen sei hier auf den BFH-Beschluss vom 17.5.94 (IV B 76/93). Danach ist ein Forstbetrieb dann kein Liebhabereibetrieb, wenn ein Veräußerungsgewinn erzielt werden kann, der etwaige zuvor erwirtschaftete Verluste übersteigt. Siehe auch die Entscheidung des GrS des BFH vom 25.6.1984 (BStBl II 751) zum Begriff des Totalgewinns, in den nicht nur die laufenden Betriebsergebnisse, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs einzubeziehen sind.