Sind betriebliche Verbindlichkeiten wie Jubiläumszuwendungen und Beiträge an den Pensionssicherungsverein beim Verkäufer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote nicht bilanziert worden, unterliegen sie beim Erwerber keinem Passivierungsverbot, soweit er die Verbindlichkeit bei einem Betriebserwerb übernommen hat.
Sie sind als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten.
BFH 14.12.11, I R 72/10,
BFH 16.12.09, I R 102/08, BStBl II 11, 566
BMF 24.6.11, IV C 6 – S 2137/0-03, BStBl I 11, 627
Damit führt der BFH seine Auffassung fort, die er bereits zu Drohverlustrückstellungen geäußert hatte und wendet sich gegen die Verwaltungsauffassung.
Auch die Übernahme steuerlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil der Zahlung vom Erwerber und erhöht daher dessen Anschaffungskosten, auch wenn diese dem Ansatz- und Ausweisverbot unterliegen. Die Verbote sollen lediglich Verpflichtungen entgegen den HGB-Vorgaben auf künftige Jahre verlagern. Sind sie aber entgeltlich erworben, greifen die Verbote nicht, weil dann die Verpflichtung realisiert ist. Sie ist vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz zu passivieren, abgestellt auf die jeweilige im Zuge des Betriebserwerbs übernommene Schuldposition.
Der Vorgabe des BMF, es greife dennoch das steuerliche Ausweisverbot, ist nicht beizupflichten, betont der BFH. Es ist falsch, den eigentlichen Anschaffungsvorgang und den rückstellungsgesperrten Bilanzansatz voneinander zu trennen. Anderenfalls würden auch mit erworbene Schulden einem Ausweisverbot unterworfen und damit ein Erwerbsgewinn ausgewiesen werden, der dem Anschaffungskostenbegriff und -verständnis fremd ist. Tatsächlich wendet der Erwerber infolge der Schuldübernahme entsprechend weniger auf, wodurch sich seine Anschaffungskosten mindern.