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Das BMF hat jetzt die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst, wonach Aufwendungen für Berufsausbildung oder Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
BMF 22.9.10, IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002
BFH 18.6.09, VI R 14/07, BFH/NV 09, 1875


Bei zuvor abgeschlossener nichtakademischer Berufsausbildung oder absolviertem Erststudium handelt es sich nunmehr um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein objektiver Zusammenhang mit später steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Insoweit wendet die Verwaltung die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung in 2004 weiter an.
Weiterhin bleibt es jedoch dabei, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach § 12 Nr. 5 EStG lediglich begrenzt mit 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Insoweit ist nun zwischen drei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:
# Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium fallen unter die Sonderausgaben, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
# es erfolgt der Abzug bei den Einkünften, wenn der Berufsausbildung ein abgeschlossenes Erststudium oder dem Erststudium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vorausgegangen ist.
# Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung fallen unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie durch den Beruf veranlasst wurden.
Das Schreiben beinhaltet darüber hinaus die Definition von erstmaliger Berufsausbildung und Erststudium.
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbil-dungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausge-gangen ist. Für die Behandlung von Aufwendungen für Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte als Bestandteil einer Berufsaus-bildung gelten die selben Grundsätze.
Hinweis : Die Auslegung des Begriffs „Berufsausbildung“ im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG ist für § 12 Nr. 5 EStG nicht maßgeblich.
Ein Studium liegt gemäß den Ausführungen des BMF dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule handelt. Danach sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden. Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. Auf die Frage, welche schulischen Abschlüsse den Zugang zum Studium eröffnet haben, kommt es nicht an.