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Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen nach einem aktuelle Urteil des FG Hamburg dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann.
Denn insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus („Speckgürtel“) verdrängt werden, sind Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne Weiteres zumutbar.
FG Hamburg 17.12.14, 2 K 113/14

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, insbesondere Wohnungskosten, als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Zweitwohnung des Steuerpflichtigen zwar näher an dem Beschäftigungsort liegt, er diesen aber auch von seinem Hauptwohnsitz arbeitstäglich mit zumutbarem zeitlichen Aufwand erreichen kann.

Entscheidung

Das FG Hamburg hat eine doppelte Haushaltsführung unter diesen Voraussetzungen verneint und entschieden, dass unter dem Begriff „Beschäftigungsort“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht nur die ­politische Gemeinde, sondern der gesamte Einzugsbereich zu verstehen ist. Entsprechend fallen daher der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann.