In Steuer-Tipps für ALLE

Das BVerfG hat die Vorlage des FG Niedersachsen in Bezug auf den Solidaritätszuschlag als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.
Das BVerfG hatte bereits grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben klargestellt, dass eine zeitliche Befristung nicht zu ihrem Wesen gehört.
Zwar hat sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Da es aber im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung entschieden hatte, dass eine solche Abgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben ist, stellt sich insoweit die Frage der Verfassungswidrigkeit des SolZG nicht.


Aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern kann sich auch für längere Zeit ein Mehrbedarf allein des Bundes ergeben. Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR war ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf für den Bundeshaushalt eingetreten.
Insoweit kann die Erhebung eines Zuschlags anstatt einer Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als vertretbare Alternative angesehen werden.
Aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden, denn verschiedene andere FG hatten das SolZG ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten.
Sofern der BFH die anhängigen Revisionen im Sinne des BVerfG entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt.