Sofern ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er eine Sondervorauszahlung leisten, um von der Dauerfristverlängerung profitieren zu können.
Bis dato wurde diese Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldezeitraum des Besteuerungszeitraums – regelmäßig im Monat Dezember – angerechnet und ein eventueller Überschuss erstattet.
FinMin Brandenburg vom 24.2.2010, Az. 31-S 7348-1/09
Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Brandenburg wird diese
Verwaltungspraxis aufgegeben. Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um, wonach der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen ist.
Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Das neue Anrechnungsverfahren, das aufgrund der zeitlich späteren Erstattung zu Liquiditätsnachteilen führen kann, ist auch relevant, wenn
die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt unterjährig widerrufen wird,
der Unternehmer unterjährig darauf verzichtet oder
seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres beendet.
Steuertipp
Wer vierteljährliche Voranmeldungen abgeben muss, kann die Fristverlängerung nutzen, ohne Sondervorauszahlungen leisten zu müssen.
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